Klinikum Crailsheim

Seitenbereiche

gUT BETREUT -
oPTIMAL VERSORGT
NotfallkontaktNotfallkontakt

Seiteninhalt

Aktuelles aus der Presse

Wir informieren Sie hier über aktuelle Themen und Aktionen über die in der Presse berichtet wurde:

Patientenverfügung

Ärzte müssen Leben erhalten – auch mit Maschinen. Wer eine solche Tortur nicht erleiden möchte, muss das eindeutig formulieren. Eine Anleitung von Hajo Zenker und Alexander Bögelein

Für Antje Schmid (Name von der Redaktion geändert) war es ein Alptraum. Sechs Jahre verbrachte ihr demenzkranker Vater im Pflegeheim. „Das war extrem belastend, vor allem die letzten Monate“, erinnert sich die berufstätige Mutter. Als Trost empfand sie, dass ihr Vater in einer Patientenverfügung festgehalten hatte, welche medizinische Behandlung er wünscht und welche nicht. „Das war ein gutes Gefühl zu wissen, dass ich den Willen meines Vaters umsetze“, sagt Schmid.

Wer wie ihr Vater auf die Vielfalt medizinischer Möglichkeiten verzichten will, muss in einer Patientenverfügung festhalten, wie er behandelt werden will, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr selbst äußern kann. Schließlich gilt für Ärzte, dass sie grundsätzlich Leben erhalten müssen, „auch wenn das nur unter Einsatz von Maschinen geht und wenn keine Aussicht auf Heilung besteht“, betont der Neu-Ulmer Notar Christian Winkler. Jedoch muss der behandelnde Arzt, wie die Bundesärztekammer schreibt, „stets den Willen des Patienten beachten“.

Allerdings: Nur eine unbestimmte Angst vor der „Gerätemedizin“ zu artikulieren, bringt wenig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschlüssen vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) und 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) klar gemacht.

Eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur wirksam, wenn sie präzise formulierte Entscheidungen beinhaltet. „Sie muss sowohl eine konkrete Behandlungssituation als auch eine genaue Bezeichnung der ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt oder die untersagt werden, enthalten“, erläutert Winkler. Die Äußerung „ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reicht nicht aus.

Der BGH hat damit quasi jede in Deutschland hinterlegte Patientenverfügung für ungültig erklärt, schreibt Fachanwalt Kurt Lücker auf anwalt24.de Verantwortlich für die Unwirksamkeit vieler Patientenverfügungen seien die bisher von vielen Institutionen als Muster bereit gestellten Verfügungen, die diese höchst unklare Klausel enthielten, dass auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet werden solle. Auch der Berliner Notfallmediziner Paul Brandenburg, der Geschäftsführer des Online-Dienstleisters Dipat ist, klagt über die Pauschal-Formulare. Dies brachte ihn auf die Idee zu einer Webseite, auf der Patientenverfügungen individuell erstellt werden können.

Zwar verfügen nach einer Umfrage des Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes 43 Prozent der Bevölkerung über eine Patientenverfügung. „Drei von vier Menschen verlassen sich leider auf wirkungslose Vorlagen, beispielsweise von Ämtern oder auf im Internet angebotene Lückentexte“, heißt es beim Sozialforschungsinstituts Mentefactum.

„Patientenverfügungen sollten also viel umfangreicher sein, als es bislang üblich war“, sagt Anwalt Kurt Lücker. Für den Aufbau einer Patientenverfügung empfiehlt das Bundesjustizministerium 13 Unterpunkte, davon sind vier verpflichtend (siehe Infokasten). Die Bandbreite der Aspekte reicht von Antibiotika-Einsatz bis zu lebenserhaltenden Maßnahmen, von zu künstlicher Ernährung bis zur Wiederbelebung.

Ist die Patientenverfügung rechtssicher, weil sie den „Willen für eine konkrete Behandlungs situation klar erkennbar zum Ausdruck bringt“, ist sie für alle Beteiligten (zum Beispiel Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegepersonal, Gerichte) verbindlich.

Laut Gesetz muss sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Winkler rät, das Schriftstück notariell beurkunden zu lassen. Dieses bietet nach seinen Worten die Gewähr dafür, dass die Patientenverfügung inhaltlich den neuesten gesetzlichen Vorgaben entspricht. Darüber hinaus stelle das zweifelsfrei fest, wer die Verfügung verfasst hat. Zudem gebe dies den Mandanten die Möglichkeit, sich über die Ausgestaltung fachkundig beraten zu lassen. Die Kosten betragen dafür rund 60 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Nach fünf Jahren prüfen

Zwar verliert eine Patientenverfügung ihre Gültigkeit nicht. Empfehlenswert sei es aber nach etwa fünf Jahren zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen noch entspricht, heißt es bei der Notarkammer Brandenburg. Zudem könne es sinnvoll sein, sie ab und an erneut mit Datum zu unterzeichnen, „um zu dokumentieren, dass dies immer noch Ihr aktueller Wille ist“. Zugleich lässt sich die Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen.

Antje Schmid hat nach den BGH-Urteilen in diesem Sommer ihre eigene Patientenverfügung erneuert und beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Zuhause liegt das Dokument zusammen mit der General- und Vorsorgevollmacht im Esszimmerschrank. Denn eines ist für die 53-Jährige klar: „Ich will in Würde sterben dürfen.“

Haller Tagblatt / Hohenloher Tagblatt / Rundschau Gaildorf / 17.10.2017